Berufshaftpflicht für Medizininer

Unser medizinisch und versicherungstechnisch versiertes Team berät für alle Bedarfe. Verbände, Kammern und Krankenhäuser bieten wir spezielle Sonderprogramme an. #wirversichernwirklichalles

Hier einige Schadenfälle aus der Praxis

Allgemeinmedizin

• zu spät gestellte Diagnose; beispielsweise Krebserkrankung

• falsch gestellte Diagnose; beispielsweise Gastroenteritis statt Blinddarmentzündung

• zu späte Reaktion auf einen Notfall; beispielsweise bei Anforderung eines Hausbesuchs

• Nichterkennen von Schlaganfall- oder Herzinfarktsymptomen

• unzureichende Organisation der Praxisabläufe; beispielsweise im Umgang mit angeforderten Untersuchungsbefunden; Organisation erforderlicher Wiedereinbestellungen/Kontrolltermine

• Dokumentationsmängel bei Befunden und Belehrungen/Hinweisen/Aufklärung

Anästhesie

• Fehlintubation

• Zahnschaden (kommt häufig vor, Ersatzpflicht in der Regel nur bei fehlender oder nicht nachweisbarer Aufklärung)

• Verletzung von Überwachungspflichten; beispielsweise verspätete Reaktion auf Narkosezwischenfälle oder Stürze in der Aufwachphase

• fehlerhafte Medikamentendosis

Chiropraktik

• Fraktur des Knochens aufgrund unterlassener umfassender Diagnostik

• Abklemmen der Hauptarterie im Halsbereich

• Aufklärung meistens gänzlich fehlend

• oftmals fehlende notwendige vorgeschaltete Röntgendiagnostik und „Probezug“

• unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung und Dokumentation bei risikobehafteten Behandlungen

Chirurgie

• unterlassene oder unzureichende Thromboseprophylaxe

• unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen

• Infolge unterlassener Kontrollröntgenaufnahmen verkennt ein Chirurg das Abkippen einer Unterarmfraktur, die in erheblicher Fehlstellung verheilt. Der 40-jährige Fernfahrer wird berufsunfähig und muss umgeschult werden.

• Eine Thromboseprophylaxe nach einer Fraktur mit Ruhigstellung mittels Gipses wird unterlassen. Die bleibende Gefäßschädigung zieht eine Zahlung von ca. 8.000, – € nach sich.

Dermatologie (Hautarzt)

• Nichterkennen bösartiger Hautveränderungen wie z. B. Melanome

• fehlerhafte Bestrahlungen mit daraus folgenden Verbrennungen/Narben

• unzureichende Nachsorge von Varizenoperationen

• unzureichende Aufklärung bei risikobehafteten, insbesondere kosmetischen Behandlungen; beispielsweise Pigmentveränderungen nach einem Fruchtsäurepeeling

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

• Nichterkennen einen Hörsturzes

• Nervenverletzung aufgrund einer Nebenhöhlenoperation

• Übersehen eines Kehlkopfkarzinoms

• Trommelfellperforation

Gynäkologie

• zu spät gestellte Diagnose; beispielsweise Mamma- und Cervixkarzinome

• Nichterkennen einer Eileiterschwangerschaft

• unterlassene Schwangerschafts-/Missbildungsdiagnostik

• Schwangerschaft trotz Sterilisation – „Kind als Schaden“ (meist ein Aufklärungsproblem)

Innere Medizin

• Perforation bei endoskopischen Eingriffen; beispielsweise bei Koloskopie und Gastroskopie (Schadenersatzpflicht

meist nur bei unzureichender oder nicht nachweisbarer Aufklärung)

• Beschädigung von benachbarten Organen bei laparoskopischen Eingriffen; beispielsweise Verletzung des Gallengangs

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

• Lingualisnervverletzung nach Weisheitszahnextraktion (häufig Schadenersatzverpflichtung aufgrund Aufklärungsfehler oder mangelnder Dokumentation) Orthopädie

• falsche Winkelstellung bei Hüftendoprothetik

• Komplikationen Hallux-Valgus-Operationen

• unzureichende oder nicht nachweisbare Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen; beispielsweise Infektionsrisiko bei intraartikulären Injektionen oder Gelenkpunktionen

Pädiatrie (Kinderheilkunde)

• zu späte Überweisung in stationäre Behandlung; beispielsweise bei septischen Geschehen

• unzureichende oder nicht nachweisbare Aufklärung; beispielsweise über mögliche Impfschäden

• falsch gestellte Diagnose; beispielsweise Pseudokrupp (Krankheitsbilder, die zu einer akuten Einengung der Atemwege führen) anstatt Laryngitis (Kehlkopfentzündung)

• Übersehen einer Hüftgelenksdysplasie (Schiefstellung)

Psychiatrie

• falsche Einstufung und Betreuung suizidgefährdeter Patienten

• zu lange Verordnungsdauer schwerer Psychopharmaka

• Aufsichtspflichtverletzungen bei Suizidpatienten

Radiologie

• Übersehen auffälliger Befunde, beispielsweise von Frakturen oder Tumoren (auch als Zufallsbefund)

• Darmperforation bei Rektoskopie oder Kontrastmittelgabe (Folge ist nicht selten ein künstlicher Darmausgang)

• Verbrennungen infolge falscher Bestrahlungsdosis

Urologie

• nicht erkannte Hodentorsion (Drehung des Hodens und Samenstrangs um die Längsachse infolge abnormer Beweglichkeit) mit der Folge einer Nekrotierung und des Absterbens

• zu spät gestellte Diagnose; beispielsweise Prostata- und Blasenkarzinome

• Zeugung eines Kindes nach Vasektomie – „Kind als Schaden“

Zahnmedizin

• Abrutschen des Bohrers und Verletzung von Nerven, Zunge oder benachbarten Zähnen

• Schäden aus Prothetik und Implantologie

Notarzt

• Nichterkennen von Herzinfarkt, Hirnblutung, Schlaganfall • oftmals schwierige Beweislast für den Arzt

• keine ausreichende Sicherstellung der Nachbehandlung

• keine ausreichende Dokumentation

Berufshaftpflicht für Medizininer

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