Arzthaftpflicht für Humanmediziner

Unser medizinisch und versicherungstechnisch versiertes Team berät für alle versicherungsbedürfnisse die ein Humanmediziner hat. Verbände, Kammern und Krankenhäuser bieten wir spezielle Sonderprogramme an.

Hier einige Schadenfälle aus der Praxis

Allgemeinmedizin

• zu spät gestellte Diagnose; beispielsweise Krebserkrankung

• falsch gestellte Diagnose; beispielsweise Gastroenteritis statt Blinddarmentzündung

• zu späte Reaktion auf einen Notfall; beispielsweise bei Anforderung eines Hausbesuchs

• Nichterkennen von Schlaganfall- oder Herzinfarktsymptomen

• unzureichende Organisation der Praxisabläufe; beispielsweise im Umgang mit angeforderten Untersuchungsbefunden; Organisation erforderlicher Wiedereinbestellungen/Kontrolltermine

• Dokumentationsmängel bei Befunden und Belehrungen/Hinweisen/Aufklärung

Anästhesie

• Fehlintubation

• Zahnschaden (kommt häufig vor, Ersatzpflicht in der Regel nur bei fehlender oder nicht nachweisbarer Aufklärung)

• Verletzung von Überwachungspflichten; beispielsweise verspätete Reaktion auf Narkosezwischenfälle oder Stürze in der Aufwachphase

• fehlerhafte Medikamentendosis

Chiropraktik

• Fraktur des Knochens aufgrund unterlassener umfassender Diagnostik

• Abklemmen der Hauptarterie im Halsbereich

• Aufklärung meistens gänzlich fehlend

• oftmals fehlende notwendige vorgeschaltete Röntgendiagnostik und „Probezug“

• unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung und Dokumentation bei risikobehafteten Behandlungen

Chirurgie

• unterlassene oder unzureichende Thromboseprophylaxe

• unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen

• Infolge unterlassener Kontrollröntgenaufnahmen verkennt ein Chirurg das Abkippen einer Unterarmfraktur, die in erheblicher Fehlstellung verheilt. Der 40-jährige Fernfahrer wird berufsunfähig und muss umgeschult werden.

• Eine Thromboseprophylaxe nach einer Fraktur mit Ruhigstellung mittels Gipses wird unterlassen. Die bleibende Gefäßschädigung zieht eine Zahlung von ca. 8.000, – € nach sich.

Dermatologie (Hautarzt)

• Nichterkennen bösartiger Hautveränderungen wie z. B. Melanome

• fehlerhafte Bestrahlungen mit daraus folgenden Verbrennungen/Narben

• unzureichende Nachsorge von Varizenoperationen

• unzureichende Aufklärung bei risikobehafteten, insbesondere kosmetischen Behandlungen; beispielsweise Pigmentveränderungen nach einem Fruchtsäurepeeling

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

• Nichterkennen einen Hörsturzes

• Nervenverletzung aufgrund einer Nebenhöhlenoperation

• Übersehen eines Kehlkopfkarzinoms

• Trommelfellperforation

Gynäkologie

• zu spät gestellte Diagnose; beispielsweise Mamma- und Cervixkarzinome

• Nichterkennen einer Eileiterschwangerschaft

• unterlassene Schwangerschafts-/Missbildungsdiagnostik

• Schwangerschaft trotz Sterilisation – „Kind als Schaden“ (meist ein Aufklärungsproblem)

Innere Medizin

• Perforation bei endoskopischen Eingriffen; beispielsweise bei Koloskopie und Gastroskopie (Schadenersatzpflicht

meist nur bei unzureichender oder nicht nachweisbarer Aufklärung)

• Beschädigung von benachbarten Organen bei laparoskopischen Eingriffen; beispielsweise Verletzung des Gallengangs

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

• Lingualisnervverletzung nach Weisheitszahnextraktion (häufig Schadenersatzverpflichtung aufgrund Aufklärungsfehler oder mangelnder Dokumentation) Orthopädie

• falsche Winkelstellung bei Hüftendoprothetik

• Komplikationen Hallux-Valgus-Operationen

• unzureichende oder nicht nachweisbare Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen; beispielsweise Infektionsrisiko bei intraartikulären Injektionen oder Gelenkpunktionen

Pädiatrie (Kinderheilkunde)

• zu späte Überweisung in stationäre Behandlung; beispielsweise bei septischen Geschehen

• unzureichende oder nicht nachweisbare Aufklärung; beispielsweise über mögliche Impfschäden

• falsch gestellte Diagnose; beispielsweise Pseudokrupp (Krankheitsbilder, die zu einer akuten Einengung der Atemwege führen) anstatt Laryngitis (Kehlkopfentzündung)

• Übersehen einer Hüftgelenksdysplasie (Schiefstellung)

Psychiatrie

• falsche Einstufung und Betreuung suizidgefährdeter Patienten

• zu lange Verordnungsdauer schwerer Psychopharmaka

• Aufsichtspflichtverletzungen bei Suizidpatienten

Radiologie

• Übersehen auffälliger Befunde, beispielsweise von Frakturen oder Tumoren (auch als Zufallsbefund)

• Darmperforation bei Rektoskopie oder Kontrastmittelgabe (Folge ist nicht selten ein künstlicher Darmausgang)

• Verbrennungen infolge falscher Bestrahlungsdosis

Urologie

• nicht erkannte Hodentorsion (Drehung des Hodens und Samenstrangs um die Längsachse infolge abnormer Beweglichkeit) mit der Folge einer Nekrotierung und des Absterbens

• zu spät gestellte Diagnose; beispielsweise Prostata- und Blasenkarzinome

• Zeugung eines Kindes nach Vasektomie – „Kind als Schaden“

Zahnmedizin

• Abrutschen des Bohrers und Verletzung von Nerven, Zunge oder benachbarten Zähnen

• Schäden aus Prothetik und Implantologie

Notarzt

• Nichterkennen von Herzinfarkt, Hirnblutung, Schlaganfall • oftmals schwierige Beweislast für den Arzt

• keine ausreichende Sicherstellung der Nachbehandlung

• keine ausreichende Dokumentation